Suche Starten

AGB

Zurück

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
 

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des für den Verkäufer territorial zuständigen Gerichtes.
 

§ 3 Vertragsinhalt

1. Berichtigungen falsch notierter Bedingungen, insbesondere Preise, Größe, Lieferzeit etc. bleiben dem Verkäufer
    vorbehalten.
2. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran
    sind beide Parteien gebunden.
3. Blockaufträge sind jedoch zulässig.
4. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann
    in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
 
§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, stattdessen kann ein pauschalierter
    Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
3. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht
    wird.
4. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
5. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nicht anderes vereinbart ist.
 

§ 5 Unterbrechung der Lieferungen

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebs-
    störungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist
    ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert.
    Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung
    gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

2. Ist eine Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so dann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, sie
    muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fax ankündigen.

3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich
    mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag
    zurücktreten.

4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
 
§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 28 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf
   der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der
   Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer
   erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der
   Käufer sich auf Anfrage der Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung
   besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist
    setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet,
    an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fax abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1
    Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der
    Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
 
§ 7 Mängelrüge

1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer zu melden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der
   Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatz-
   ware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
§ 8 Zahlung


1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Herausschiebung des  
    Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der   
    Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von der Regelung festsetzen.

2. Rechnungen sind zahlbar:
    Für Fachhandelskunden:
    - innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4 % Eilskonto
    - ab 11. bis 30. Tag der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25 % Skonto
    - ab 31. bis 60. Tag der Ausstellung der Rechnung an netto
    Für Endverbraucher:
    - per Vorkasse nach Rechnungsstellung.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisungen vom Käufer Wechsel angenommen, so wird bei der
    Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der
    Wechselsumme berechnet.

4. Bei Zahlungen gemäß Abs. 2 Ziffer 2 werden außer dem Kassaskonto von 2,25 % Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen
   gewährt.

5. Bei Zahlung gemäß Abs. 2 Ziffer 3 werden lediglich Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen vergütet.

6. Nach dem Skonto von 4 % werden Vorzinsen nicht vergütet.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältestens fälligen Schuldposten zuzüglich darauf aufgelaufenen
   Verzugszinsen verwendet.

8. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen
   gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
 

§ 9 Zahlungsverzug (Zahlung nach Fälligkeit)

1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz berechnet.

2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren
   Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
   Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter
   Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware verlangen.
 

§ 10 Zahlungsweise

1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.

2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig ausgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückhaltung fälli-
   ger Rechnungsbeträge ist unzulässig (dies gilt nicht im Fall der Zahlungseinstellung des Verkäufers). Sonstige Abzüge (z.
   Bsp. Porto) sind unzulässig.

3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- u. Einziehungs-
   spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten
    Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
    Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen
    des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden u. der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt
    dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
    erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder
    Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach
    dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die
   das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende
    Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst
    mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden
    Bedingungen berechtigt:

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern
   sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich
      etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.

6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes
      Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
 
6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende
      Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des
      Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter.

7.   Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen
      einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher
      Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer
      bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
      Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die
      Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung
      der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
      Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

8.   Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so
      ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.   Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von
      Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein
      Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der
      zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B.
      Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
      Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen
      Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes
      der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten
     Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck, Wechsel), die der
      Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich
      gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen der Eventualverbindlichkeiten den
      Verkäufer darüber zu informieren.
 

§ 12 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und –möglichkeit freibleibend. Kataloge, Muster, Entwürfe, Skizzen und Musterträger sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder abgezeichnet, noch von anderes Stickern ausgeführt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Abänderungen sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Musterträger sind auf unser Verlangen hin zurück zu senden, sofern die Musterträger nicht in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.
 
§ 14

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Für die Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Exportaufträgen gelten gesonderte Zahlungsbedingungen.

 

 

§